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Allgemeine
Geschäfts
Bedingungen
Rechtsanwaltskanzlei Arnd Leser
Rechtsanwalt Arnd Leser
Malerstraße 17, 01326 Dresden
Allgemeine Mandatsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen gelten für alle Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskünften durch die Rechtsanwaltskanzlei Arnd Leser und deren Rechtsanwälte (nachfolgend gemeinschaftlich Rechtsanwaltskanzlei genannt) an den Mandanteneinschließlich etwaiger Geschäftsbesorgung und Prozessführung ist. Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen gelten auch für künftige Mandate, soweit nichts Entgegenstehendes in Textform vereinbart wird.
(2) Geschäftsbedingungen der Mandanten finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
§ 2 Gegenstand der Rechtsberatung und -vertretung, Leistungsumfang
(1) Die Tätigkeit der Rechtsanwaltskanzlei bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Eine steuerliche Beratung und/oder Vertretung ist nicht geschuldet. Sofern die Rechtsangelegenheit ausländisches Recht berührt, weist die Rechtsanwaltskanzlei hierauf rechtzeitig hin. Steuerliche Auswirkung zivilrechtlicher Gestaltungen hat der Mandant selbst durch fachkundige Dritte (z.B. Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) prüfen zu lassen.
Die Rechtsanwaltskanzlei ist berechtigt, zur Bearbeitung des Mandats fachkundige Dritte heranzuziehen. Die Rechtsanwaltskanzlei wird den Mandanten hierüber rechtzeitig informieren und hierdurch entstehende Zusatzkosten rechtzeitig mit dem Mandanten abstimmen. Hinzugezogene fachkundige Dritte sind dem Mandanten gegenüber stets selbst verpflichtet.
(2) Der Auftrag wird grundsätzlich der Rechtsanwaltskanzlei erteilt, soweit nicht die Vertretung durch einen einzelnen Rechtsanwalt vorgeschrieben ist (z. B. in Strafsachen und Ordnungswidrigkeitsverfahren).
(3) Die Zuordnung der jeweiligen Mandate zu den einzelnen Sachbearbeitern erfolgt anhand der nach Sachgebieten geregelten, kanzleiinternen Organisation und der jeweiligen Vertretungsregelung der Kanzlei.
(4) Gegenstand des jeweiligen Auftrags des Mandanten ist die vereinbarte Tätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten rechtlichen und/ oder wirtschaftlichen .Erfolges.
(5) Bei der Durchführung des erteilten Auftrags stimmt sich die Rechtsanwaltskanzlei hinsichtlich der angestrebten Zielsetzungen mit dem Mandanten ab. Die Rechtsanwaltskanzlei ist jedoch berechtigt, von den Weisungen des Mandanten abzuweichen, wenn sie den Umständen nach annehmen darf, dass der Mandant bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde.
(6) Die Rechtsanwaltskanzlei ist verpflichtet, .Änderungsverlangen des Mandanten in Bezug auf die Durchführung des Auftrags Rechnung zu tragen, sofern dies der Rechtsanwaltskanzlei im Rahmen ihrer betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung, zumutbar ist. Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand der Rechtanwaltskanzlei oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere bezüglich Vergütung und Terminierung. Soweit nichts anderes vereinbart ist, führt die Rechtsanwaltskanzlei ihre Tätigkeit in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung unter Wahrung der Interessen des Mandanten im ursprünglichen Umfang fort. Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform, soweit auch der Auftrag in Textform erteilt wurde.
§ 3 Pflichten des Rechtsanwalts
(1) Die Rechtsanwaltskanzlei ist zur sorgfältigen Mandatsbearbeitung und Mandatsführung verpflichtet. Sie beachtet die für sie geltenden Berufsordnungen und Standesrichtlinien. Die Tätigkeit der Rechtsanwaltskanzlei erfolgt nach bestem Wissen und orientiert sich an Gesetz, Rechtsprechung und der jeweiligen berufsbezogenen Fachwissenschaft.
Die Rechtsanwaltskanzlei unterrichtet den Mandanten angemessen im jeweils beauftragten Umfang über das Ergebnis der Bearbeitung.
(2) Die Rechtsanwaltskanzlei ist berechtigt, die von dem Mandanten mitgeteilten Informationen und Angaben als richtig zugrunde zu legen. Sie ist nicht verpflichtet, diese auf Richtigkeit zu prüfen, sondern wird diese nur auf Plausibilität prüfen und den Mandanten darauf hinweisen, wenn Unplausibilitäten festgestellt werden. Im Rahmen der Ausführung des erteilten Auftrags ist die Rechtsanwaltskanzlei auch berechtigt und verpflichtet, im notwendigen Umfang die Situation des Mandanten — sei es in persönlicher, wirtschaftlicher, rechtlicher oder sonstiger Hinsicht – korrekt wiederzugeben.
(3) Die Rechtsanwälte sind berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet, Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen im Rahmen des Mandats durch den Mandanten anvertraut oder sonst bekannt wird. Insoweit steht den Rechtsanwälten ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, Über das Bestehen eines Mandats und Informationen im Zusammenhang mit dem Mandat dürfen sich die Rechtsanwälte gegenüber Dritten nur äußern, wenn der Mandant sie zuvor von ihrer anwaltlichen Schweigepflicht entbunden hat. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt zeitlich unbegrenzt. Alle von der Rechtsanwaltskanzlei zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen, insbesondere auch juristisches/ nichtjuristisches Personal der Rechtsanwaltskanzlei, ist durch die Rechtsanwaltskanzlei zur Einhaltung dieser Vorschrift verpflichtet.
(4) Die Rechtsanwaltskanzlei ist berechtigt, im Rahmen der Mandatsbearbeitung/ Mandatsführung die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten des Mandanten im Rahmen des Mandats unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen mit Datenverarbeitungsanlagen zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten und/ oder durch Dritte erfassen, speichern und verarbeiten zu lassen. Die Rechtsanwaltskanzlei wird alle verhältnismäßigen. und zumutbaren Vorkehrungen gegen Verlust und Zugriffe unbefugter Dritter auf Daten des Mandanten treffen und laufend dem jeweils bewährten Stand der Technik anpassen.
(5) Für den Mandanten eingehende Gelder wird die Rechtsanwaltskanzlei treuhänderisch verwahren und grundsätzlich unverzüglich auf Anforderung des Mandanten an die von ihm in Textform benannte Stelle ausbezahlen. Die Rechtsanwaltskanzlei ist jedoch berechtigt, eingehende Zahlungen auf offene Honorarforderungen, auch aus anderen Angelegenheiten, zu verrechnen.
§ 4 Obliegenheiten des Mandanten
Zur Gewährleistung einer sachgerechten und erfolgreichen Mandatsbearbeitung treffen den Mandanten folgende Obliegenheiten:
(1) Der Mandant wird die Rechtsanwaltskanzlei über alle mit dem Mandatsauftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren und ihr sämtliche mit dem Mandat zusammenhängenden Unterlagen und Daten in geordneter Form übermitteln.
Insbesondere wird der Mandant alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Informationen rechtzeitig, ggf. auf Verlangen der Rechtsanwaltskanzlei in Textform, zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Mandant wird während der Dauer des Mandats nur nach vorheriger Abstimmung mit der Rechtsanwaltskanzlei mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten Kontakt aufnehmen.
(3) Der Mandant informiert die Rechtsanwaltskanzlei umgehend über Änderungen seiner Anschrift, der Telefon- und Faxnummer, der E-Mail-Adresse etc. sowie über längerfristige Ortsabwesenheit oder sonstige Umstände, die seine vorübergehende Unerreichbarkeit begründen.
(4) Der Mandant wird die ihm von der Rechtsanwaltskanzlei übermittelten Schreiben und Schriftsätze des Rechtsanwalts, die ihm vorab als Entwurf übersandt worden sind, umgehend sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Angaben zum Sachverhalt wahrheitsgemäß und vollständig sind. Er wird die Rechtsanwaltskanzlei sodann umgehend darüber informieren, ob die Schreiben und Schriftsätze in der ihm vorgelegten Fassung an Dritte übersandt werden können.
(5) Soweit die Rechtsanwaltskanzlei auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, wird die Rechtsanwaltskanzlei von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände vorliegen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind.
§ 5 Vergütung, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
(1) Die Vergütung der Rechtsanwaltskanzlei richtet grundsätzlich sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (im Folgenden: RVG) in der jeweils gültigen Fassung, sofern nicht im Einzelfall eine abweichende Vereinbarung in Textform getroffen wird. Sofern nicht anders vereinbart wurde, hat die Rechtsanwaltskanzlei neben der Honorarforderung auch Anspruch auf Ersatz der Auslagen und der gesetzlichen Umsatzsteuer. Einzelheiten der Zahlungsweise ergeben sich aus dem RVG oder der individuell abgeschlossenen Vereinbarung.
(2) Es wird gern. § 49 .Abs. 5 BRAO darauf hingewiesen, dass sich die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren nach dem Wert berechnen, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert), es sei denn, das RVG bestimmt hierzu etwas anderes oder es wurde eine Vergütungsvereinbarung getroffen.
(3) Es wird zudem darauf hingewiesen, dass in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten außergerichtlich sowie in der ersten Instanz kein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren oder sonstiger Kosten besteht. In solchen Verfahren trägt unabhängig vom Ausgang jede Partei ihre Kosten selbst. Dies gilt grundsätzlich auch für Kosten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(4) Die Kosten für Abschriften, Ablichtungen und Ausdrucke, deren Anfertigung sachdienlich war, hat der Mandant nach Nr. 7000 VV RVG auch dann zu erstatten, wenn es sich nicht um zusätzliche Abschriften und Ablichtungen im Sinne des RVG handelt. Elektronisch überlassene Dateien (z.B. per Mail, auf Datenträgern usw.) können von der Rechtsanwaltskanzlei ausgedruckt werden. Die hierfür anfallenden Kosten sind vom Mandanten ebenfalls nach der vorstehenden Kostenregelung zu erstatten.
(5) Für erforderliche Registeranfragen sind die der Rechtsanwaltskanzlei entstehenden Auslagen vom Mandanten in tatsächlicher Höhe zu erstatten.
(6) Der Mandant ist verpflichtet, auf Anforderung der Rechtsanwaltskanzlei angemessene Vorschüsse auf die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen zu bezahlen.
Sofern hinsichtlich des jeweiligen Auftrags eine Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig ist und diese eine Deckungszusage in Textform erteilt hat, sieht die Rechtsanwaltskanzlei ab Zugang der Deckungszusage grundsätzlich davon ab, weitere Vorschussleistungen von dem Mandanten zu verlangen, mit Ausnahme einer vom Mandanten eventuell zu entrichtenden Selbstbeteiligung.
(7) Alle .Honorarforderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Rechtsschutzversicherung, Gegenseite oder Dritte bestehen.
Auf Honorarforderungen der Rechtsanwaltskanzlei sind Leistungen an Erfüllung statt und erfüllungshalber ausgeschlossen.
Ausgenommen hiervon sind die Hingabe von Schecks und Wechseln sowie Zahlungen durch elektronische
(Kredit-) Kartensysteme, soweit von der Kanzlei angeboten.
(8) Mehrere Mandanten (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch auf Zahlung der gesetzlichen oder vereinbarten Vergütung der Rechtsanwaltskanzlei.
(9) Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Rechtsanwaltskanzlei (Gebühren und Auslagen) ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(10) Die Tätigkeit juristischer, nichtanwaltlicher Mitarbeiter mit erstem juristischem Staatsexamen wird nach dem RVG vergütet, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist.
(11) Abreden, die Leistung an Erfüllung statt oder anderweitige Leistungen er füllungshalber zulassen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
§ 6 Haftung
(1) Aufgrund der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) sind Rechtsanwälte verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 250.000,00 € zu unterhalten. Näheres ergibt sich aus 5 51 BRAO. Die Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskanzlei unterhalten eine Versicherung deutlich über dieser Deckungssumme bei der Allianz AG, Königinstraße 28, D-80802 München.
(2) Die Haftung der Rechtsanwaltskanzlei für Vermögensschäden, die von Rechtsanwälten der Rechtsanwaltskanzlei oder deren Mitarbeitern durch einfache Fahrlässigkeit verursacht wurden, wird beschränkt auf einen Betrag von
1.000.000,00 (in Worten: eine Million) Euro.
(3) Sofern aus Sicht des Mandanten eine Haftung abgesichert werden soll, die über 1.000.000,00 Euro hinausgeht, so besteht für jeden Einzelfall die Möglichkeit einer Zusatzversicherung, die auf Wunsch und Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann.
(4) Die Haftung der Rechtsanwaltskanzlei für den Auftrag erstreckt sich ausschließlich auf die Anwendung deutschen Rechts.
§ 7 Treuepflicht
Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im -Verlauf der Durchführung des Auftrags auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.
§ 8 Kündigung
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann das Vertragsverhältnis von dem Mandanten jederzeit gekündigt werden.
(2) Das Kündigungsrecht steht auch der Rechtsanwaltskanzlei zu, wobei eine Beendigung des Mandats nicht zur Unzeit erfolgen darf, es sei denn, dass das für die Bearbeitung des übertragenen Mandats notwendige Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört ist.
(3) Noch nicht abgerechnete Leistungen werden unverzüglich abgerechnet und sind nach Erhalt der Rechnung sofort fällig, sofern in dieser nichts anderes vermerkt ist.
(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 9 Zurückbehaltungsrecht/Aufbewahrung von Unterlagen
(1) Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten des Rechtsanwalts bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Mandats (5. 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO) vernichtet werden, sofern der Mandant diese Akten nicht in der Kanzlei des Rechtsanwalts vorher abholt. Unter Handakten in diesem Sinne sind gern. § 50 .Abs. 4 BRAO die Schriftstücke zu verstehen, die der Rechtsanwalt aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, jedoch nicht der Briefwechsel zwischen Rechtsanwaltskanzlei und Mandant oder Schriftstücke, die der Mandant bereits in Ur- oder Abschrift erhalten hat.
Die Rechtsanwaltskanzlei ist berechtigt, die Handakte bereits vor Ablauf dieser Frist zu vernichten, wenn die Rechtsanwaltskanzlei den Mandanten aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen und der Auftraggeber dieser Aufforderung zur Abholung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
(2) Titel (Urteile, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Vollstreckungsbescheide u.ä.) werden bei Beendigung der Tätigkeit der Rechtsanwaltskanzlei an den Mandanten zurückgegeben. Wünscht der Mandant eine .Aufbewahrung dieser Titel durch die Rechtsanwaltskanzlei, erfolgt diese nur gegen Honorar, welches gesondert vereinbart wird.
(3) Bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Honorare und .Auslagen hat die Rechtsanwaltskanzlei gegenüber dem Mandanten hinsichtlich der Handakten ein Zurückbehaltungsrecht. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen unangemessen wäre.
(4) Nach Ausgleich ihrer Ansprüche aus dem Vertrag hat die Rechtsanwaltskanzlei die Handakten nur herauszugeben, soweit dies von dem Mandanten ausdrücklich gewünscht wird. Sofern der Mandant die Herausgabe der Handakte wünscht, diese jedoch nicht binnen sechs Monaten ab Zugang seiner Aufforderung zur Herausgabe der Handakte in der Rechtsanwaltskanzlei abholt, wird die Rechtsanwaltskanzlei die Handakte per Post gegen Zahlung einer Pauschale i.H:v. 10,00 € en den Mandanten versenden.
§ 10 Hinweise zur außergerichtlichen Streitbeilegung
Unsere Rechtsanwaltskanzlei Arnd Leser ist an einer einvernehmlichen Regelung von Streitigkeiten mit unseren Mandanten interessiert und daher natürlich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor den nachfolgenden Schlichtungsstellen – soweit deren Zuständigkeit besteht – freiwillig bereit:
Im Falle von vermögensrechtlichen Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und ihren Auftraggebern aus dem Mandatsverhältnis bis zu einem Wert von 50.000 Euro besteht auf Antrag die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung bei der Rechtsanwaltskammer in Sachsen (gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 73 Abs. 5 BRAO) , Kontaktdaten wie vorstehend, oder bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, https://www.schlichtungsstelle-der-rechtsanwaltschaft.de, Rauchstraße 26, D-10787 Berlin, Mailadresse schlichtungsstelle@s-d-r.org .
Die Plattform der EU zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung erreichen Sie unter ec.europa.eu/consumers/odr/. Bitte informieren Sie sich vor deren Nutzung über die Zulässigkeitsvoraussetzungen. Hinweise finden Sie ebendort.
§ 11 Sonstiges
(1) Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit der Rechtsanwaltskanzlei dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Rechtsanwaltskanzlei in Textform abgetreten werden.
(2) Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für diese Regelung.
§12 Schlussbestimmungen
Die Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung dieser Allgemeinen Mandatsbedingungen berührt die Rechtswirksamkeit der anderen Vertragsteile nicht.
Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen umfassen im DIN-A4 Druckbild 7 Seiten.
Stand: 27.11.2021